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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Liveliner GmbH

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern gelten gesonderte Bedingungen, die auf Anfrage übermittelt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Liveliner GmbH, Auf dem Polacker 6, 53347 Alfter (nachfolgend „Liveliner GmbH“), gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Veranstalter“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsgegenstand

Die Liveliner GmbH vermietet mobile Bühnensysteme mit integrierter Ton- und Lichttechnik sowie optionalem Zusatz-Equipment und qualifiziertem Personal für Musik-, Kultur-, Sport- und Kundgebungsveranstaltungen. Eine Nutzung ist nur für gesetzeskonforme Zwecke erlaubt.

3. Vertragsschluss

Angebote der Liveliner GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots oder durch konkludente Handlung (z. B. Leistungserbringung) zustande.

4. Leistungen der Liveliner GmbH

  • Die eingesetzten Bühnen gelten als „Fliegende Bauten“ mit Betriebserlaubnis bis Windstärke 8.
  • Die Liveliner GmbH bzw. eine von ihr eingesetzte weisungsbefugte Person ist berechtigt, bei akuter Gefahr für Personen oder Material die Veranstaltung abzubrechen. Dies erfolgt zum Schutz aller Beteiligten und auf Risiko des Veranstalters.
  • Wenn durch Art und Durchführung der Darbietung Gefahr für Leib und Leben der Akteure oder Zuschauer besteht oder eine erhebliche Gefährdung für das eingesetzte Material ersichtlich wird, ist die Liveliner GmbH bzw. eine von ihr eingesetzte weisungsbefugte Person berechtigt, die Veranstaltung zu Lasten des Veranstalters abzubrechen.
  • Der Auf- und Abbau erfolgt durch qualifiziertes Personal der Liveliner GmbH.

5. Anforderungen an die Veranstaltungsfläche und Pflichten des Veranstalters

  • Für den Livetruck (in der Standardversion): tragfähige, ebene Stellfläche von mindestens 11 × 11 m sowie eine freie Höhe von 11 m (z. B. wegen Kranarbeiten)
  • Für den Liveliner (in der Standardversion): tragfähige, ebene Stellfläche von mindestens 17 × 7 m sowie eine freie Höhe von 11 m
  • Zufahrt mit mindestens 4 m Durchfahrtshöhe und ausreichender Rangierfläche
  • Stromanschluss: 63 A CEE, 5-polig, max. 15 m von der Bühne entfernt
  • Absperrung der Bühne und des FOHs (rundum) mit geeigneten Absperrelementen wie z. B. Crashbarrieren, Polizeigitter, Mannheimer Gitter oder Heras-Zaun. Die Auswahl der Absperrung muss dem zu erwartenden Andrang angemessen sein.
  • Sicherheitsdienst während der Bühnenbetriebszeit (sofern erforderlich; Art und Umfang richten sich nach Art und Größe der Veranstaltung)
  • Sicherheitsdienst/Nachtwache außerhalb der Bühnenbetriebszeit bei mehrtägigen Veranstaltungen durch qualifiziertes Personal
  • Verpflegung für das Technikteam im üblichen Rahmen (z. B. belegte Brötchen, warme Mahlzeit, Kaffee, Wasser)
  • Stellung eines Zimmers je Techniker bei mehrtägigen Veranstaltungen
  • Werbebanner und Bühnenverkleidungen dürfen nur aus winddurchlässigem Material (z. B. Mesh-Gaze oder perforierter PVC-Plane) bestehen. Bei starkem Wind kann deren Abnahme notwendig werden. Die Entscheidung darüber trifft ausschließlich die Liveliner GmbH bzw. eine
  • von ihr eingesetzte weisungsbefugte Person. Die Anbringung erfolgt grundsätzlich durch die Liveliner GmbH, um ordnungsgemäße und sichere Befestigung sicherzustellen.
  • Haftungsausschluss für Geländeschäden: Der Veranstalter stellt sicher, dass die Zufahrts- und Stellflächen für Fahrzeuge der Liveliner GmbH geeignet, tragfähig und frei befahrbar sind. Für Schäden am Untergrund (z. B. Wiesen, Wege, Pflaster, Unterbauten), die durch die vertragsgemäße Anfahrt, Aufstellung oder den Betrieb der Fahrzeuge und Bühnenanlagen entstehen, übernimmt die Liveliner GmbH keine Haftung. Dies gilt insbesondere für Druck- und Spurrillen sowie Einsenkungen auf nicht befestigten Flächen.

6. Stornierung durch den Veranstalter

Im Falle einer Stornierung durch den Veranstalter gelten folgende pauschale Ausfallentschädigungen:

  • bis 60 Tage vorher: 30 %
  • bis 30 Tage vorher: 50 %
  • bis 1 Tag vorher: 75 %
  • am Tag selbst: 100 %

Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten.

7. Höhere Gewalt / Wetter / Gefahrenlage

Bei höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Streik, Unfall, Ausfall Personal/Fahrzeug) kann die Liveliner GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Veranstalter Ansprüche entstehen. Wetterbedingte Gefährdung (z. B. Windstärke über 8) berechtigt zum Abbruch durch die Liveliner GmbH bzw. eine von ihr eingesetzte weisungsbefugte Person. Eine (Teil-)Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen.

8. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet auch für alle Schäden, die durch ungesicherte Flächen, mangelhafte Stromversorgung, unsachgemäßen Umgang durch Dritte, unzureichende Sicherung während Pausen- oder Nachtzeiten oder durch Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften entstehen. Für Beschädigungen an der Ausrüstung, die durch Künstler, Akteure oder Personal des Veranstalters, von ihm beauftragte Dritte oder durch eine nicht regelkonforme Energieversorgung verursacht werden, haftet der Veranstalter uneingeschränkt, ohne dass es den Nachweis eines Verschuldens aus dem geschlossenen Vertrag bedarf. Der Veranstalter hat nicht die Möglichkeit, bei Ansprüchen auf Dritte zu verweisen. Verschmutzungen, die durch den Veranstalter, von ihm beauftragte Künstler, Akteure oder dessen Umfeld verursacht werden, können je nach Aufwand oder Schweregrad nachträglich berechnet werden. Normale Gebrauchsspuren bleiben hiervon unberührt.

9. Haftung der Liveliner GmbH

Die Liveliner GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Liveliner GmbH haftet bei Nichteinhaltung des Vertrages bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts für den betreffenden Tag. Darüber hinausgehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Hinweis zur Witterung und Bühnenschutz: Die Bühnen der Liveliner GmbH verfügen über ein festes Dach sowie optionale seitliche Planen, bieten jedoch keinen vollständigen Schutz vor seitlich oder frontal eindringendem Regen oder Wind. Konstruktionsbedingt können bei starkem Wind oder Niederschlag Feuchtigkeit und Schmutz in den Bühnenbereich gelangen. Die Liveliner GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an Equipment, Instrumenten oder Gegenständen des Veranstalters oder von ihm beauftragter Dritter, die durch Witterungseinflüsse innerhalb des Bühnenbereichs entstehen.

10. Rückgabe und Beendigung der Veranstaltung

Die Bühnen werden ausschließlich durch die Liveliner GmbH geliefert, aufgebaut und wieder abgebaut. Der Veranstalter stellt sicher, dass beim Abbau alle Hindernisse beseitigt sind und keine Verzögerungen auftreten. Beschädigungen oder grobe Verschmutzungen am Material, die während der Veranstaltung entstehen, können je nach Aufwand zusätzlich berechnet werden.

11. Zahlungsbedingungen

  • Rechnungen sind sofort fällig, spätestens 14 Tage nach Erhalt, ohne Abzug.
  • Bei Zahlungsverzug behält sich die Liveliner GmbH vor, Mahngebühren sowie Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu berechnen.
  • Die Liveliner GmbH ist berechtigt, bei ausbleibender Zahlung die Leistung zu verweigern.

12. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden gemäß DSGVO verarbeitet. Details siehe Datenschutzerklärung unter www.liveliner.de/datenschutz.

13. Gerichtsstand / Rechtswahl

Gerichtsstand ist Bonn. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: August 2025